§ 205 Form der verbindlichen Zusage
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 05.12.2007 – 5 K 312/02
- BFH, 07.02.1980 – IV R 84/77
- FG Thüringen, 18.04.2013 – 4 K 164/08
- FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 – 6 K 2254/17
- FG Köln, 29.10.2014 – 5 K 463/12Zitiert von 2
- BFH, 16.01.2020 – VI R 49/17Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende VeranlagungszeiträumeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.05.2022 – V R 31/20Abgrenzung von abschließender zur Teil-EinspruchsentscheidungZitiert von 7
- FG Thüringen, 21.06.2017 – 4 K 608/14Zitiert von 1
- BFH, 25.01.2017 – I R 70/15(Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflicht, Auskunftsersuchen an Dritte - Verwertungsverbot - Tatsachen i.S. von § 173 Abs 1 Nr. 1 AO )Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 205 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/205#abs-1 (1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/205#abs-2 (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
1.
den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
2.
die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
3.
eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.